5.3.2. Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist – unter Berücksichtigung der unfallbedingten objektivierbaren organischen Gesundheitsschäden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 10.7.3) – massgebend, dass der Beschwerdeführer nach Lage der medizinischen Akten keine ausgesprochen schweren Verletzungen und insbesondere nicht solche davontrug, die erfahrungsgemäss zu psychischen Fehlentwicklungen Anlass geben (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3). Daran vermag auch die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädi-