5.2. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Unfallereignis vom 28. Dezember 2017 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. VB 560, S. 7). Der Beschwerdeführer geht demgegenüber von einem Ereignis "mindestens im eigentlich mittelschweren Bereich" aus (Beschwerde, Rz 37). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, denn selbst bei Annahme eines Unfalls im eigentlich mittelschweren Bereich ist die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. - 14 -