organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen zu erklären sind und insoweit die weitere Ausübung der angestammten Tätigkeit zwar unzumutbar machen, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit indes nicht einschränken. Betreffend die mit den objektivierbaren unfallbedingten Befunden nicht zu erklärende Symptomatik beziehungsweise die psychischen Beschwerden ist, sofern respektive soweit sie denn überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Dezember 2017 stehen und zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, im Hinblick auf die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. E. 2.2). - 12 -