4.3. Zusammengefasst ist gestützt auf die Beurteilung von med. pract. I._____ vom 10. August 2023 zum einen davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 28. Dezember 2017 von weiteren medizinischen Behandlungen überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht per 30. September 2023 den Fallabschluss vorgenommen hat (vgl. vorne E. 2.2.5.).