Bei diesem Ergebnis verbleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht verpflichtet war, ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen. Insbesondere ergibt sich solches weder aus BGE 135 V 465 noch aus dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.524 vom 21. Mai 2021, in welchem das Gericht gerade keine auch nur geringen Zweifel an den (damals) massgebenden versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen hegte, sondern dem Beschwerdeführer vielmehr gestützt auf diese in Gutheissung von dessen Beschwerde vom 16. Oktober 2020 Leistungen zusprach.