4.2. Es bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen von med. pract. I._____ in dessen Untersuchungsbericht vom 10. August 2023. Dieser ist damit als beweiskräftig anzusehen (vgl. vorne E. 2.3.2.), zumal auch die weiteren Akten keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Bei diesem Ergebnis verbleibt zu ergänzen, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht verpflichtet war, ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen.