Berichte über die vom Beschwerdeführer angeführte – nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 28. Oktober 2024 datierende – Untersuchung in der Klinik V._____ vom 27. November 2024 (vgl. das Aufgebot in Beschwerdebeilage [BB] 4) wurden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zwar in Aussicht gestellt, indes bis heute nicht verurkundet. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, seine behandelnden Ärzte würden davon ausgehen, dass von weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Solches wird denn auch beispielsweise im Bericht von Dr. med.