Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer angeführte Bericht von Dr. med. F._____ vom 10. September 2021 (VB 290) nichts zu ändern, bezieht sich dieser doch auf einen im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende September 2023 zwei Jahre zurückliegenden Zustand. Entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 8, Rz. 30) diagnostizierte Dr. med. F._____ ferner keine "Nerv-Schädigung". Berichte über die vom Beschwerdeführer angeführte – nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 28. Oktober 2024 datierende – Untersuchung in der Klinik V.__