Für die angestammte Tätigkeit als Möbelmonteur bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit höchstens mittelschweren Tätigkeiten bis Lendenhöhe und höchstens leichten Tätigkeiten bis Schulterniveau sowie ohne repetitive und mit höchstens sehr leichten Überkopfarbeiten, ohne Gerüstarbeiten, ohne Besteigen von Leitern, ohne mit Schlägen und/oder Vibrationen für die oberen Extremitäten verbundene Tätigkeiten, ohne Ziehen oder Stossen von schweren und sehr schweren Lasten, ohne Heben und/oder Tragen sowie Bewegen von mittelschweren bis schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigenbetrieb und ohne körperfernen Kraftein-