worden. Sie sei unter Würdigung der klinischen, operativen und radiologischen Befunde medizinisch nur zum Teil erklärbar und in der beklagten Intensität nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die gezeigte deutlich eingeschränkte Beweglichkeit. Von weiteren Behandlungen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Für die angestammte Tätigkeit als Möbelmonteur bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.