Symptomausweitung auszugehen. Von weiteren Therapien sei – insbesondere auch der Symptomausweitung mit entsprechender Schmerzfixierung wegen – keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne längerdauernde Überkopfarbeiten, ohne körperfernen Krafteinsatz, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten und ohne Exposition der Arme gegenüber Stössen, Schlägen oder Vibrationen in vollem Umfang zumutbar. In der angestammten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsunfähigkeit VB 449).