___, vom 5. Juli 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wiederum stark leidend und schmerzgeplagt gezeigt habe, so dass die Untersuchung mehrfach habe unterbrochen werden müssen. Das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen liesse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Der Beschwerdeführer habe während der EFL ein dysfunktionales Schmerzverhalten bei schlechter Leistungsbereitschaft gezeigt und sich mehrfach selbst limitiert.