1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 560) zu Recht die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Dezember 2017 per 30. September 2023 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % basierende Invalidenrente zugesprochen hat. -4-