"1. Es sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten, bei einem ausgewiesenen Schulterspezialisten, einzuholen, unter Wahrung der prozessualen Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 7. April 2025 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: