1.2. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere sachverhaltliche Abklärungen vor. Mit Schreiben vom 22. August 2023 schloss sie den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. September 2023 erneut ab und mit Verfügung vom 12. September 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.00 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Zudem sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 10 % beruhende Invalidenrente zu.