Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2020 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre (erneute) Leistungspflicht im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 28. Dezember 2017 und entrichtete ab dem 15. Juli 2020 wiederum vorübergehende Leistungen. Mit Urteil VBE.2020.524 vom 21. Mai 2021 hiess das Versicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gut und verpflichtet die Beschwerdegegnerin, über den 5. beziehungsweise 29. Februar 2020 hinaus Heilbehandlungsleistungen und Taggelder im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Dezember 2017 auszurichten.