Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2020 ab. Mit Mitteilung vom 30. Dezember 2020 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre (erneute) Leistungspflicht im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 28. Dezember 2017 und entrichtete ab dem 15. Juli 2020 wiederum vorübergehende Leistungen.