Nach sachverhaltlichen Abklärungen schloss sie den Fall mit formloser Mitteilung vom 5. Februar 2020 ab und stellte ihre Heilkostenleistungen per sofort sowie ihre Taggeldleistungen per Ende Februar 2020 ein. Nach weiteren Abklärungen verneinte sie mit Verfügung vom 2. März 2020 zudem einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. September 2020 ab.