Entsprechend war der Beschwerdegegnerin die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 (und damit einhergehend auch ihr sich daraus ergebender Rückerstattungsanspruch betreffend die für dieses Jahr ausgerichtete Prämienverbilligung in masslicher Hinsicht [vgl. E. 2.3.2.]) spätestens am 31. Oktober 2022 bekannt. Die Rückforderungsverfügung vom 5. Juli 2024 wurde damit nicht innert der gemäss § 37 Abs. 2 KVGG geltenden Jahresfrist erlassen, womit der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verwirkt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach in Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, aufzuheben.