Dieser wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 abgewiesen, wobei bei der Beurteilung des entsprechenden Anspruchs hinsichtlich des massgebenden Einkommens auf das steuerbare Einkommen von Fr. 35'792.00 gemäss Steuerveranlagung 2020 abgestellt wurde (VB 18 ff.). In der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde ebenfalls auf die definitive Steuerveranlagung 2020 und die weiteren Berechnungsparameter abgestellt (VB 64 ff.), die bereits Basis der leistungsablehnenden Verfügung vom 31. Oktober 2022 das Jahr 2023 betreffend gewesen waren.