3.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Oktober 2022 einen Antrag auf Prämienverbilligung auch für das Jahr 2023 (VB 16). Dieser wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 abgewiesen, wobei bei der Beurteilung des entsprechenden Anspruchs hinsichtlich des massgebenden Einkommens auf das steuerbare Einkommen von Fr. 35'792.00 gemäss Steuerveranlagung 2020 abgestellt wurde (VB 18 ff.).