Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 grundsätzlich im ausserordentlichen Verfahren (unter Berücksichtigung der aus damaliger Sicht aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse; vgl. E. 2.2.3.) hätte erfolgen müssen. Wann die Beschwerdeführerin die definitive Steuerveranlagung 2020 erhielt (vgl. Beschwerde), erweist sich dabei als irrelevant.