2. 2.1. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG). Damit wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt (BGE 138 V 339 E. 3.2.2.2 S. 342 mit Hinweisen). Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dem kantonalen Gericht wird durch diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers ermöglicht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 144 V 153 E. 4.2.2 S. 157 mit Hinweisen).