1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (VB 96 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 zu Recht verneint und die für dieses Jahr ausgerichtete Prämienverbilligung zurückgefordert hat. Eine Neuberechnung des Prämienverbilligungsanspruchs für das Jahr 2024 (Beschwerde S. 2) fällt dagegen ausser Betracht, da die Beschwerdegegnerin im vorliegend Streitgegenstand bildenden Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen) lediglich über den entsprechenden Anspruch für das Jahr 2020 entschieden hat.