1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der für das Jahr 2020 ausgerichteten Prämienverbilligung damit, dass sich im Zuge der durchgeführten Nachkontrolle beim Abgleich mit den effektiven Steuerdaten eine Einkommensverbesserung um über 20 % ergeben habe, die die Beschwerdeführerin pflichtwidrig nicht (fristgerecht) gemeldet habe und aufgrund deren ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 zu verneinen sei. Die zu Unrecht erbrachten Krankenkassenprämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2020 seien ihr daher zurückzuerstatten (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB 96 ff.]).