2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2024 sowie eine Neuberechnung ihres Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Zudem stellte sie (sinngemäss) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: