1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stellte am 30. Oktober 2019 einen Antrag auf Ausrichtung von Krankenkassenprämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2020. Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 19. November 2019 für das Jahr 2020 Prämienverbilligungsbeiträge von Fr. 307.20 monatlich zu. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 kam sie im Rahmen einer Nachkontrolle auf diesen Entscheid zurück, verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 und forderte die ausgerichtete Prämienverbilligung zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2024 ab.