Vorliegend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105) als nicht rechtsgenüglich erstellt, so dass – wie eventualiter beantragt – eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden ergänzenden fachärztlichen Abklärung als angezeigt erscheint.