schloss in seinem Bericht vom 19. August 2024 eine Rückkehr in den bisherigen Beruf aus (BB 4 S. 4), und auch in den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. G._____ wurde eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 70.12). Hingegen findet die Einschätzung von Dr. med. C._____ keine Stütze in den medizinischen Akten. Eine ärztliche Beurteilung, welche auf einer persönlichen Untersuchung beruht und in welcher der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert würde, liegt nicht vor.