als unzutreffend erweisen. Bereits deshalb wird die Beschwerdegegnerin klären müssen, ob im MRI vom 3. Januar 2023 eine Labrumläsion erkennbar ist. Unabhängig davon ist im IV-Verfahren nicht die Unfallkausalität massgebend, sondern die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Allfällige später hinzugetretene, nicht unfallkausale Läsionen sind deshalb ebenfalls zu berücksichtigen, so dass die in den späteren MRI beschriebenen Befunde fachärztlich abzuklären sind.