hielt im Bericht vom 19. August 2024 ausdrücklich fest, eine Labrumläsion sei bereits in der damaligen Bildgebung sichtbar gewesen, sei aber vom Radiologen nicht beschrieben worden (BB 4). Dieser Bericht datiert zwischen Vorbescheid und Verfügung der Beschwerdegegnerin. Er ist in den Akten der Beschwerdegegnerin nicht enthalten und die Beschwerdegegnerin äussert sich in der Verfügung nicht dazu. Es ist daher davon auszugehen, dass er der Beschwerdegegnerin nicht vorlag. Trifft die Einschätzung von Dr. med. D._____ zu, würde sich die medizinische Beurteilung von Dr. med. C._____ als unzutreffend erweisen.