3.3. Im vorliegenden Fall liegt kein feststehender medizinischer Sachverhalt vor. Während die behandelnden Fachärzte der Universitätsklinik F._____ von einer Läsion des Labrums als wahrscheinlichster Ursache der fortbestehenden Schulterbeschwerden ausgehen (VB 70.9; BB 4), widerspricht der Kreisarzt Dr. med. C._____ dieser Einschätzung und verweist auf das MRI vom 3. Januar 2023, in welchem laut radiologischem Befund explizit keine Labrumläsion dokumentiert sei (VB 70.3 S. 4). Dr. med. D._____ hielt im Bericht vom 19. August 2024 ausdrücklich fest, eine Labrumläsion sei bereits in der damaligen Bildgebung sichtbar gewesen, sei aber vom Radiologen nicht beschrieben worden (BB 4).