Auch interoperativ – diagnostischer Goldstandard – sei am 19. April 2023 keine entsprechende Pathologie ausgewiesen worden. Folglich werde dieser Diagnose/Hypothese nicht gefolgt respektive handle es sich hierbei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um keine durch den Unfall erlittene Pathologie (VB 70.3 S. 4). Zusammenfassend könne anhand der vorliegenden objektivierbaren Befunde aus orthopädischer Sicht festgehalten werden, dass spätestens am 15. Februar 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen gewesen sei (VB 70.3 S. 5).