Hier habe vor allem auch durch psychosomatische Herangehensweisen bezüglich der Schmerzverarbeitung doch ein deutlicher Benefit erzielt werden können. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass spätestens am 15. Februar 2024 kein objektivierbarer struktureller Befund mehr ausgewiesen gewesen sei, welcher die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin hätte erklären können.