Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Einschätzung des Kreisarztes der Suva, auf welcher die angefochtene Verfügung basiere, sei sie in der angestammten Tätigkeit weiterhin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Um ihren Leistungsanspruch zuverlässig beurteilen zu können, seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 (VB 76) zu Recht abgewiesen hat.