1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei spätestens seit dem 15. Februar 2024 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig und es liege keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigung vor (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Einschätzung des Kreisarztes der Suva, auf welcher die angefochtene Verfügung basiere, sei sie in der angestammten Tätigkeit weiterhin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.