2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: