3.4. Die Aktenbeurteilung von med. pract. C._____ vom 6. August 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Med. pract. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden sowie der bildgebenden Befunde – unter anderem der MRI- Untersuchung des linken Handgelenks vom 16. Januar 2024, gemäss