Die medizinischen Berichte seien von der Beschwerdegegnerin zudem unzureichend gewürdigt worden (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 3) und die medizinische Beurteilung durch med. pract. C._____ sei nicht nachvollziehbar (vgl. Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 2 f.). Bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen sei gemäss Rechtsprechung ein ergänzendes Gutachten durch einen neutralen Experten einzuholen (vgl. Beschwerde S. 2; Replik S. 3). -7-