2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den linksseitigen Handgelenksbeschwerden auch über den 21. August 2024 hinaus oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reichte er diverse medizinische Berichte ein.