Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 13. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den noch bestehenden linksseitigen Handgelenksbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum fraglichen Unfall per 21. August 2024 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 ab.