Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.565 / lf / GM Art. 92 Urteil vom 15. August 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Kalliopi Tsichlakis, Rechtsanwältin, Buchserstrasse 18, Postfach, 5000 Aarau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 8. Januar 2024 am 21. Dezember 2023, während dem Arbeiten auf einer nassen, rutschigen Oberfläche das Gleichgewicht verlor, ausrutschte, stürzte und sich dabei die linke Hand verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die ent- sprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 13. August 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den noch bestehenden linksseitigen Handgelenks- beschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum fraglichen Unfall per 21. August 2024 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den linksseitigen Handgelenksbeschwerden auch über den 21. August 2024 hinaus oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reichte er diverse medizinische Berichte ein. 2.2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten und beantragte sinngemäss, die linksseitigen Handgelenksbeschwerden seien als Rückfall zu einem Unfall im Jahr 2014 bzw. als dessen Spätfolgen anzuerkennen. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit Replik vom 11. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer wiederum diverse medizinische Berichte zu den Akten. 2.6. Mit Eingaben vom 21. und 26. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Die Kostenübernahme für die bevorstehende Operation am linken Handgelenk aufgrund der posttraumatischen DRUG-Arthrose, die als Spätfolge der Unfälle von 2013, 2015 und 2023 anzuerkennen ist. 2. Die Ausrichtung der Taggelder ab August 2024 bis zur vollständigen Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit, da ich aufgrund der unfallbedingten Beschwerden und der notwendigen Operation arbeitsunfähig bin." Zudem reichte er unter anderem einen Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 19. Februar 2025 ein. 2.7. Am 14. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 2.8. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 teilte MLaw Kalliopi Tsichlakis, Rechts- anwältin, die Mandatsübernahme zur Vertretung des Beschwerdeführers mit. 2.9. Am 17. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe und wiederum medizinische Berichte ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Dezember 2023 mit Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 71) zu Recht per 21. August 2024 eingestellt hat. 1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den -4- beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. Einsprache- entscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (VB 71) lediglich über den Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. Dezember 2023 befunden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die linksseitigen Handgelenksbeschwerden seien als Rückfall zu einem Unfall im Jahr 2014 anzuerkennen (vgl. Eingabe vom 2. Dezember 2024) und die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten der bevorstehende Operation am linken Handgelenk zu verpflichten, da diese aufgrund von Spätfolgen der Unfälle der Jahre 2013 und 2015 erforderlich sei (vgl. Eingaben vom 21. und 26. Februar 2025), ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesund- heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). -5- 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausal- zusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (VB 71) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners med. pract. C._____, Facharzt für Chirurgie, vom 6. August 2024. Darin führte med. pract. C._____ aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es habe eine Arthrose im DRUG mit wenig Gelenkserguss, bei anamnestisch Status nach Hemiresektions-Inter- positions-Plastik DRUG (01/2016), Chondropathie Grad III am proximalen ulnaren Pol des Os lunatum bestanden. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation habe der Unfall vom 21. Dezember 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Bei fehlenden Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung vom 21. Dezember 2023 sei anzunehmen, dass die Distorsionsfolgen innerhalb von acht bis zehn Wochen vollständig abgeheilt gewesen seien und die aktuellen Beschwerden einem anderen Prozess zuzuordnen seien (VB 50). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur- teilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der -6- medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundes- gerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte im Wesentlichen vor, diese würden zweifelsfrei belegen, dass seine Beschwerden Folge des Unfalls vom 21. Dezember 2023 seien. Mehrere unabhängige Fachärzte würden bestätigen, dass seine Beschwerden direkt durch das Unfallereignis verursacht worden seien (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 1 ff.; Eingabe vom 12. Februar 2025 S. 2 f.; Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 2 f.; Eingabe vom 26. Februar 2025 S. 3; Eingabe vom 14. März 2025; Eingabe vom 17. Juni 2025). Die medizinischen Berichte seien von der Beschwerdegegnerin zudem unzureichend gewürdigt worden (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 3) und die medizinische Beurteilung durch med. pract. C._____ sei nicht nachvollziehbar (vgl. Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 2 f.). Bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen sei gemäss Recht- sprechung ein ergänzendes Gutachten durch einen neutralen Experten einzuholen (vgl. Beschwerde S. 2; Replik S. 3). -7- 3.4. Die Aktenbeurteilung von med. pract. C._____ vom 6. August 2024 (vgl. E. 3.1. hiervor) ist in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Akten, auf die er sich stützte, beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Med. pract. C._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden sowie der bildgebenden Befunde – unter anderem der MRI- Untersuchung des linken Handgelenks vom 16. Januar 2024, gemäss welcher keine frischen Traumafolgen hätten nachgewiesen werden können (VB 6 S. 2) – zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass der Unfall vom 21. Dezember 2023 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt habe und bei fehlenden Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung anzunehmen sei, dass die Distorsionsfolgen innerhalb von acht bis zehn Wochen vollständig abgeheilt gewesen seien (vgl. E. 3.1. hiervor). Dem widersprechende, (fach-)ärztlich hinreichend begründete Kausalitätsein- schätzungen sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Formulierungen wie "Status nach…" oder "posttraumatisch" (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 2; Eingabe vom 12. Februar 2025 S. 2 f.; Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 3; Eingabe vom 17. Juni 2025; VB 19 S. 2 f., 25 S. 2, 47 S. 1, 64 S. 2; Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1, 7 S. 1) treffen nur anamnestische Feststellungen und liefern keine hinreichenden Aussagen zur Frage der Kausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_867/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3). Darüberhinausgehend begründeten die behandelnden Ärzte in keiner Weise, dass oder wieso bezüglich der noch über den 21. August 2024 hinaus geklagten linksseitigen Handgelenksbeschwerden überwiegend wahrscheinlich von einer traumatisch bedingten Genese durch das Unfallereignis vom 21. Dezember 2023 auszugehen wäre. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung reicht für die Begründung eines Leistungsanspruches sodann nicht aus (vgl. Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 2; Bericht Kantonsspital B._____ vom 19. Februar 2025, eingereicht mit Eingabe vom 21. Februar 2025; E. 2.1. hiervor). Dass die Beurteilung von med. pract. C._____ (vgl. E. 3.1. hiervor) nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, schmälert deren Beweiswert entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 3) sodann nicht per se (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4; 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2; vgl. auch E. 2.2.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer zudem ausführt, ein natürlicher Kausalzu- sammenhang zwischen den linksseitigen Handgelenksbeschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Dezember 2023 sei zu bejahen, da er bis vor dem Sturz keine Schmerzen im linken Handgelenk (mehr) gehabt habe -8- (vgl. Replik S. 1; Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 3; Eingabe vom 26. Februar 2025 S. 3; Eingabe vom 14. März 2025), ist darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer (vgl. Replik S. 2; Eingabe vom 21. Februar 2025 S. 1 ff.; Eingabe vom 26. Februar 2025 S. 3; Eingabe vom 17. Juni 2025) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). 3.5. Zusammenfassend ergeben sich damit keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von med. pract. C._____ vom 6. August 2024 (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die besagte Aktenbeurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 2; Replik S. 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkennt- nisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4) und entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 1; Replik S. 3) keine Verletzung der Untersuchungs- pflicht durch die Beschwerdegegnerin ersichtlich ist. Da demnach davon auszugehen ist, dass spätestens die vom Beschwer- deführer noch über acht bis zehn Wochen nach dem Unfallereignis vom 21. Dezember 2023 hinaus geklagten linksseitigen Handgelenksbe- schwerden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall- ereignis vom 21. Dezember 2023 mehr standen, ist die per 21. August 2024 erfolgte Leistungseinstellung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 21. Dezember 2023 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2024 (VB 71) ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -9- 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) - 10 - Aarau, 15. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker