Da die Beschwerdegegnerin folglich ihre Leistungspflicht mangels eines rechtsgenüglichen Zusammenhangs zwischen der Kollision vom 16. Mai 2022 und den in der Folge geklagten, mit keinem dadurch bedingten organischen Korrelat zu erklärenden Beschwerden zu Recht verneint hat, erübrigen sich Ausführungen zur Unterscheidung zwischen "kurzfristigen und langfristigen Leistungen" (vgl. Beschwerde S. 7). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2024 ist demnach zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 11 -