5.4. Zusammenfassend bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C._____. Der massgebende medizinische Sachpverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, womit auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).