Diese wäre im Übrigen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (VB A250 S. 10; Vernehmlassung S. 2), auch nicht als adäquat kausale Folge des als leicht zu qualifizierenden Ereignisses vom 16. Mai 2022 zu werten (vgl. BGE 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.3). Nämliches gälte selbstredend hinsichtlich der sich somatisch manifestierenden, organisch nicht objektivierbaren Beschwerden, würden diese denn (wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen ist) zumindest teilweise in einem natürlich kausalen Zusammenhang zur Kollision stehen.