Angesichts des Umstands, dass die Kollision vom 16. Mai 2022, wie dargelegt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht natürlich kausal für die in der Folge geklagten, sich somatisch manifestierenden Beschwerden war, fällt auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und der als Reaktion auf die sich somatisch manifestierenden Beschwerden zu interpretierenden psychischen Störung ausser Betracht. Diese wäre im Übrigen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (VB A250 S. 10; Vernehmlassung S. 2), auch nicht als adäquat kausale Folge des als leicht zu qualifizierenden Ereignisses vom 16. Mai 2022 zu werten (vgl. BGE 115 V 133;