und hielt fest, dass es aufgrund fehlender Besserung der nach dem Ereignis vom 16. Mai 2022 aufgetretenen Beschwerden trotz therapeutischer Massnahmen zu einer Chronifizierung der klinischen Symptomatik gekommen sei (VB M34 S. 2). Angesichts des Umstands, dass die Kollision vom 16. Mai 2022, wie dargelegt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht natürlich kausal für die in der Folge geklagten, sich somatisch manifestierenden Beschwerden war, fällt auch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Kollision und der als Reaktion auf die sich somatisch manifestierenden Beschwerden zu interpretierenden psychischen Störung ausser Betracht.