Ein – seit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin – vor oder nach der fraglichen Kollision erlittener Unfall ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erbringen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.4).