__ einleuchtend dar, dass und weshalb das Ereignis vom 16. Mai 2022, das zu keinen strukturellen Schäden geführt habe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich für die in der Folge (insbesondere) geklagten, indes zuvor schon seit Jahren bestandenen Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden sei. Ein – seit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin – vor oder nach der fraglichen Kollision erlittener Unfall ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.