___ detailliert und – unter Hinweis auch darauf, dass es weder zu einer Bewusstlosigkeit noch zu einer Amnesie gekommen sei (vgl. VB M32) – schlüssig begründet dar, dass die beklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Mai 2022 stehen. Schliesslich findet sich in den medizinischen Akten auch keine anderweitige fachärztliche Beurteilung, welche von der Beurteilung von Dr. med. C._____ abweicht respektive dieser widerspricht.